AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen T.CON GmbH & Co. KG

 

§ 1 Vertragsschluss und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der T.CON GmbH & Co.KG, Straubinger Straße 2, 94447 Plattling, Deutschland (im folgenden „T.CON“ genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der T.CON und deren Kunden getätigt bzw. abgeschlossen werden.

(2) Nach der Bestellung des Kunden kommt der Vertrag entweder durch eine Annahme des Angebotes (Auftragsbestätigung), der Gegenzeichnung eines Vertrages oder durch Lieferung zustande. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten diese AGB als angenommen. An eine etwaige gesetzte Annahmefrist ist der Kunde gebunden.

(3) Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der T.CON bestätigt worden sind.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

(5) Für Folgegeschäfte mit Unternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

 

§ 2 Kauf von Hardware oder Software

(1) Ist die Verschaffung des Eigentums und die Übergabe von Hardware (z.B. Rechner, Festplatten, Speicher) oder Software geschuldet, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem jeweiligen individuellen Kaufvertrag.

(2) Bei einem Softwarekauf erfolgt die Lieferung durch Überlassung einer Programmkopie in Form eines körperlichen Vervielfältigungsstücks, z.B. CD-ROM, oder durch die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Software-Download vom Server T.CONs oder eines Softwareherstellers oder per elektronischem Versand.

(3) Bei einer Übergabe der Software auf Dauer wird nur die im Vertrag vereinbarte Software geschuldet und geliefert. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung einer neueren Software.

(4) T.CON bemüht sich, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Über Lieferverzögerungen wird T.CON den Kunden unverzüglich informieren.

(5) Treten nach Vertragsschluss Hindernisse auf, die eine Lieferung der bestellten Ware unmöglich machen, ist T.CON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits vorab bezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich zurückerstattet.

(6) Statt in den Fällen des vorhergehenden Absatzes (5) vom Vertrag zurückzutreten, ist T.CON berechtigt, dem Kunden eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anzubieten. T.CON wird den Kunden auf den Grund der Ersatzlieferung hinweisen. Hierzu erhält der Kunde eine Nachricht (in der Regel per E-Mail) mit dem Angebot der Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung erfolgt nur, wenn der Kunde sich ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt.

(7) Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- und Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so ist T.CON berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung vier Monate oder mehr liegen.

(8) T.CON behält sich vor, Waren zu liefern, die im Rahmen des Handelsüblichen von der bestellten Ware abweichen, soweit die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere die Qualität nicht negativ beeinflusst wird, oder soweit sie zwingend erforderlich sind, insbesondere aus Gesichtspunkten der Betriebssicherheit der Waren.

(9) T.CON ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

(10) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von T.CON. Der Kunde ist verpflichtet, T.CON unverzüglich bei eventuellen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut schriftlich zu informieren und den Dritten über die Rechte von T.CON zu unterrichten.

 

§ 3 IT-Projekte

a. Geschuldete Leistung

(1) Ist die Durchführung, Übergabe oder Installation eines abnahmefähigen IT-Projekts von der T.CON geschuldet, ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des vom Kunden erstellten Lastenhefts, sofern es von T.CON als verpflichtend anerkannt wurde und sofern kein Pflichtenheft vorhanden ist.

(2) Sollte kein Lastenheft des Kunden vorhanden sein, so ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des von T.CON erstellten Pflichtenhefts und/oder dem letzten schriftlichen Angebot.

(3) Das Lastenheft ist das Anforderungsprofil des Kunden, das seine Erwartungen und seine Zielvorgaben für das zu erwartende Projekt beschreibt. Das Pflichtenheft in der jeweils letzten Version (aktuelle Versionsnummer) fasst abschließend die von der T.CON zu erbringenden Leistungen zusammen. Entspricht die Leistung der T.CON den Vorgaben des Pflichtenheftes, so hat diese ihre Leistungen gegenüber dem Kunden vollständig erbracht, auch wenn es Abweichungen zum Lastenheft aufweist.

(4) Ergibt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Verfeinerung eines Lasten- oder Pflichtenheftes, das zu Vertrags- oder zu Projektbeginn (z.B. aufgrund der Komplexität des Auftrages) noch nicht abgeschlossen werden konnte, so werden die Parteien für eine entsprechende Aktualisierung des Lasten- bzw. Pflichtenheftes sorgen und der jeweils anderen Vertragspartei zur Prüfung und Freigabe zukommen lassen.

(5) Die T.CON hat grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich des vom Kunden erstellten Lastenhefts. Hiervon bleiben etwaige nebenvertragliche Aufklärungs-, Beratungs- oder sonstige Mitwirkungspflichten der T.CON unberührt, die im Einzelfall deswegen entstehen können, weil die T.CON im Verhältnis zum Kunden einen deutlichen Wissensvorsprung hat.

(6) Gegen ein im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt übernimmt die T.CON die Erstellung oder Aktualisierung des Lastenhefts oder die Erstellung eines Pflichtenheftes. Verfeinerungen oder Änderungen des Lasten- oder Pflichtenheftes erfolgen nach entsprechender Anzeige seitens T.CON nur nach Genehmigung durch den Kunden. Die Genehmigung muss in Textform erteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anzeige einer Verfeinerung oder Änderung des Lasten- oder Pflichtenheftes nicht binnen einer Frist von vier Werktagen, gilt dies als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Anzeige gesondert hingewiesen.

b. Änderungsverlangen

(1) Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Projekt verlangen.

(2) Die T.CON hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Die T.CON kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnen oder eine Prüfung nach Absatz 3 geltend machen. Beides hat in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Ablehnung oder das Prüfungsverlangen nicht fristgerecht, dann hat die T.CON die Änderungen durchzuführen.

(3) Erfordert das Änderungsverlangen von der T.CON eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann die T.CON für die Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie den Kunden schriftlich darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.

(4) Beeinflusst die Änderung wesentliche vertragliche Regelungen (z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme), wird die T.CON die Anpassung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Geschieht dies nicht fristgerecht, dann wird die geänderte Leistung auf Basis der bestehenden Vereinbarung erbracht. Dies gilt nicht für die vereinbarte Vergütung, wenn die geänderte Leistung üblicherweise nur gegen ein höheres Entgelt erbracht wird. Die T.CON kann insoweit zumindest eine ortsübliche Vergütung verlangen. Macht die T.CON fristgerecht Vertragsänderungen geltend, wird der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht innerhalb dieser zwei Wochen, ist keine Änderung vereinbart.

c. Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung/eines Handbuchs

Bei IT-Projekten ist die Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung und/oder eines Handbuches an den Kunden der T.CON nicht geschuldet, außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

d. Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde für im Rahmen von IT-Projekten erbrachte Leistungen (insbesondere Software-Entwicklung und Programmierung) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. Wird nichts vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem einzelnen PC übertragen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(2) Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden vorbehaltlich der unten genannten Absätze 6 und 7 nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche seitens der T.CON entweder von ihr abgelehnt oder fehlgeschlagen sind.

(3) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der T.CON. Über den Umfang der Nutzung steht der T.CON ein Auskunftsanspruch zu.

(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.

(5) Das Recht, die Leistungen der T.CON in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(6) Die Anfertigung einer Sicherungskopie sowie die Vervielfältigung der gelieferten Software im Rahmen der üblichen oder der vom Hersteller vorgeschlagenen Datensicherung zur Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Betriebes und des vom Kunden betriebenen DV-Systems sind erlaubt.

(7) Die Dekompilierung der Software im Rahmen des § 69 e Urhebergesetz bleibt ebenfalls gestattet. Hierfür werden auf Wunsch des Kunden jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.

e. Abnahme

(1) Nach Fertigstellung und Übergabe der IT-Projektleistungen (z.B. auch Installation von Software) wird die Projektleistung abgenommen. Der Kunde wird das Projekt binnen einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem die T.CON den Abschluss des Projekts schriftlich mitgeteilt hat. Sollte die T.CON auch die Installation der Software schulden, so beginnt die Frist mit fertiger Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige hierüber.

(2) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den beiderseitigen Projektleitern vor der Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde der T.CON alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.

(3) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Projektleitern vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.

(4) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann die T.CON eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird die T.CON den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.

f. Gewährleistung

Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Projektarbeit als auch im Rahmen der Fehlermeldung/ -erhebung vorrangig mit einem Ticket-Systems gearbeitet wird. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen in § 9 dieser AGB.

 

§ 4 Dienstleistungen

(1) Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen und Supportleistungen) schuldet T.CON die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleistung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung als Werkvertrag gesondert zu vereinbaren.

(2) Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens T.CON mittels reiner Stundenaufzeichnungen.

(3) Soweit bei der Durchführung eines Dienstleistungsvertrages durch Leistungen der T.CON urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, so gilt § 3 d. entsprechend.

 

§ 5 Hosting

a. Geschuldete Leistung

(1) Die T.CON übernimmt bei entsprechender Beauftragung gegenüber dem Kunden auch Hosting-Leistungen, deren jeweiliger Inhalt sich abschließend aus dem jeweils dem Kunden von T.CON übermittelten Angebot ergibt.  Das Angebot basiert dabei auf den vom Kunden geäußerten individuellen Anforderungen.

(2) Von der T.CON geschuldet ist dabei Im Wesentlichen die Übernahme des technischen Betriebs der Systeme des Kunden, entweder im Rechenzentrum der T.CON oder im Rechenzentrum eines Partners der T.CON. Hiervon umfasst ist auch die Bereitstellung von Softwareanwendungen.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der T.CON ist die Bereitstellung eines Zugangs des Kunden zum Internet. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computers.

b. Subunternehmer

(1) T.CON ist berechtigt, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Subunternehmer ergeben sich auf dem Inhalt des jeweiligen Angebots. T.CON darf weitere Subunternehmer beauftragen, wobei dadurch für den Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen, insbesondere nicht in den Bereichen Datensicherheit und Zertifizierung.

(2) Der Kunde erteilt ausdrücklich seine Einwilligung in die Auslagerung der Hosting-Leistung. Sollte T.CON während der Vertragslaufzeit weitere Subunternehmer beauftragen, so wird T.CON den Kunden vor der Übertragung von Daten an den hinzugekommenen Subunternehmer informieren und ihm ein Widerspruchsrecht einräumen.

c. Verfügbarkeit der Leistungen

(1) Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, stehen die von der T.CON übernommenen Hosting-Leistungen im Jahresmittel zu 99% der Zeit zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der T.CON liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.) nicht zu erreichen ist.

(2) Von der in Absatz 1 angegebenen Gesamtverfügbarkeit ebenfalls ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates. T.CON ist dabei berechtigt, die Wartungsarbeiten Montag bis Freitag von 00.00 – 08.00 Uhr und 17.00 – 24.00 Uhr, sowie Samstag/Sonntag von 00.00 – 24.00 Uhr durchzuführen.

d. Nutzungsrechte

(1) Sofern T.CON dem Kunden im Rahmen von § 5 dieser AGB auch die Zurverfügungstellung von Software als Application Service Providing anbietet, ist entweder ein eigener Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Hersteller der Software oder mit T.CON selbst abzuschließen.

(2) In der Regel erhält der Kunde damit für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht, das ihn dazu berechtigt, die Software nach der im jeweiligen Lizenzschein definierten Art und Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Weitere Rechte werden dabei nicht eingeräumt.

(3) Insbesondere ist dem Kunden eine Vervielfältigung, Verbreitung und Öffentliche Zugänglichmachung der Software untersagt. Er ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten oder zu verändern, Urhebervermerke - gleich von wem - zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen sowie die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

(4) Der Kunde kann auf die Software nur im Maschinencode zugreifen; ein Zugriff oder eine Überlassung des Quellcodes ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

§ 6 Supportleistungen

(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungsangeboten der T.CON gemäß §§ 2-5 dieser AGB kann in einer gesondert mit dem Kunden abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt dauerhafter Support der T.CON hinsichtlich der von ihr angebotenen Leistungen vereinbart werden.

(2) T.CON kann jedoch gegenüber dem Kunden auch ohne gesondert schriftlich abgeschlossene Vereinbarung Supportleistungen nach Abs. (3) erbringen, sofern der Kunde dies wünscht. Möglich ist dies sowohl nach der Abnahme von Leistungen aus einem Projektvertrag nach
§ 3 dieser AGB als auch in Ergänzung zur Erbringung von Hosting-Leistungen nach § 5 dieser AGB. Die vertraglichen Leistungen werden dann nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Stunden-/Tagessätze ergibt sich aus der zum jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuell gültigen Preisliste der T.CON.

(3) Unter Support im Sinne dieser Ziffer fällt insbesondere der Bereich telefonische oder persönliche Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb des gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsumfangs und außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsfrist, sowie die Zurverfügungstellung von Updates. Zudem können alle im Ticketsystem von T.CON aufgenommenen Punkte als Supportleistung definiert werden, wenn T.CON im Einzelfall zustimmt, die Anforderung als „Supportleistung“ gelten zu lassen.

(4) Die T.CON leistet die Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistungen durch Mittel ihrer Wahl. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist die T.CON berechtigt, den Fehler durch eine software- oder hardwaretechnische Umgehung zu beseitigen.

(5) Die Reaktionszeiten der T.CON richten sich nach den jeweils angegebenen Fehlerkategorien.

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

a. IT-Projekte

(1) Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechte Stellung von Rohdaten an die T.CON. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen.

(2) Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.

(3) Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – der T.CON vor Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.

(4) Der Kunde hat der T.CON im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden IT-Leistungen zu übergeben.

(5) Der Kunde hat der T.CON im Rahmen der Projektabwicklung umfassend Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen.

(6) Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden der T.CON zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Die T.CON wird von ihr nicht zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von der T.CON zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben.

b. Supportleistungen

Der Kunde wird der T.CON im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen, insbesondere alle für die Fehleranalyse und Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen, auf Anforderung auch in maschinenlesbarer Form, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls kompetente und fachkundige Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit der T.CON einsetzen.

c. Hosting

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen in Bezug auf die Hosting-Leistungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei der T.CON anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.

(2) Sofern die T.CON ein bereits bestehendes System des Kunden übernehmen und selbst hosten soll, wird der Kunde die T.CON bestmöglich dabei unterstützen, um einen effizienten und reibungsarmen Übergang herbeizuführen. Hierzu wird der Kunde der T.CON alle notwendigen Informationen mitteilen, die diese benötigt, um den technischen Betrieb der Systeme bereitstellen zu können. Insbesondere hiervon umfasst sind bei Bedarf Workshops zur Klärung der Anforderungen sowie die Übermittlung der notwendigen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen.

(3) Auch im Übrigen wird der Kunde die T.CON analog zu § 7 b. im Zusammenhang mit den angebotenen Hosting-Leistungen unterstützen.

 

§ 8 Vergütung/Fälligkeit/Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Der Kunde bezahlt – vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung – die Leistungen der T.CON spätestens 10 Tage nach Rechnungstellung. Skonto wird nicht gewährt.

(3) Sind keine festen Preise vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach Aufwand. Die Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten.

(4) Im Falle eines Software- oder Hardwarekaufs kann Vorkasse verlangt werden.

(5) Software-Projekte werden im Regelfall nach erbrachten Stundenaufwand abgerechnet. Wird ein Festpreis vereinbart, wird das vereinbarte Entgelt mangels anderweitiger Regelungen in folgenden Schritten gezahlt:
30% bei Vertragsabschluss
30% bei Übergabe des Pflichtenheftes
30% bei erstem Integrationstest
10% bei Produktivsetzung

(6) Wird ein Projektvertrag nach Maßgabe des §648 BGB gekündigt, so kann T.CON trotzdem die ihr nach § 648 S.2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen oder anstatt dieser eine Pauschale von 40% der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die T.CON nach § 648 S.2 BGB zustehende Vergütung niedriger ist.

(7) Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen der T.CON per Überweisung auf das Geschäftskonto der T.CON unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer oder durch Übergabe eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.

(8) Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der T.CON.

(9) Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.

(10) Leistungsort für die T.CON ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Plattling.

 

§ 9 Gewährleistung und Herstellergarantien

(1) Der Kunde ist bei offensichtlichen Mängeln der Ware oder Transportschäden verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung gegenüber T.CON anzuzeigen.

(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sich insbesondere nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Er hat T.CON eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, stehen dem Kunden die weiteren Gewährleistungsrechte zu.

(3) Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Montage stehen dem Kunden allerdings Gewährleistungsrechte zu, soweit die Montageanleitung fehlerhaft war.

(5) Über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantien der Hersteller bleiben unberührt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen Garantiescheinen der Hersteller zu entnehmen.


§ 10 Haftung

(1) T.CON haftet, sofern individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorsehen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet T.CON nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit T.CON nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von T.CON.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(4) T.CON schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob T.CON ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht zu 100 % fehlerfrei erstellt werden kann.

(5) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet T.CON insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Betrieb des Kunden zumindest ein tägliches Back-Up, auf das mindestens vier Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Back-Ups liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der T.CON oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(6) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB, die verschuldensabhängige Haftung für nachträgliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB sowie das Selbstbeseitigungsrecht nach § 536a Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 11 Abtretung von Ansprüchen und Aufrechnung

(1) Die T.CON ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

(2) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch aufgerechnet wird, der aufgrund einer mangelhaften Leistung von T.CON besteht.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Deggendorf.

 

§ 13 Schlussbestimmungen (Schriftform, ausländisches Recht, Salvatorische Klausel)

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von der Schriftformklausel.

(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

 

Plattling, den 14.12.2021

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